New Information

Bundeskartellamt veröffentlicht "Sektoruntersuchung Submetering"

Neues Mess- und Eichgesetz

Zweite Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Bis spätestens zum 31.12.2013 muss Wasser auf Legionellen untersucht werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind.

Die Untersuchung ist notwendig wenn der Warmwasserspeicher Ihrer Anlage mehr als 400 Liter Speichervolumen hat und/oder es sind mehr als drei Liter Inhalt in den Leitungen Warmwasser zwischen Trinkwassererwärmer und Zirkulation der letzten Entnahmestelle.

Die Untersuchung muss jährlich wiederholt werden.

Bei Fragen stehen wir gern zur Verfügung .

Infos zu Legionellen wikipedia.org/wiki/Legionellen .

Den kompletten Text der Trinkwasserverordnung finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de .

Info vom Institut kirchhoff www.institut-kirchhoff.de

Neue Heizkostenverordnung ab 01.01.2009

Aktuell

Nachdem das Bundeskabinett den Änderungsvorschlägen des Bundesrates am 5. November 2008 zugestimmt hat, tritt die neue Heizkostenverordnung zum 1. Januar 2009 in Kraft und gilt dann für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2009 beginnen. Für Abrechnungszeiträume, die vor diesem Datum beginnen, gilt nach wie vor die alte Verordnung von 1989.

In unserer Infothek finden Sie den kompletten Text der neuen Verordnung bzw. in unserem Download-Bereich als PDF-Datei. Wir haben die wichtigsten Änderungen der neuen Verordnung für unsere Kunden in einem PDF-Dokument übersichtlich zusammengefasst.

Rauchwarnmelderpflicht

In der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein, § 49, Absatz 4 heißt es:

"In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."

https://www.kiel.de/de/gesundheit_soziales/feuerwehr/vorbeugender_brand_und_gefahrenschutz/_dokumente_vorbeugender_brandschutz_und_gefahrenschutz_informationsblaetter/DIN-14676_Rauchwarnmelder_Wohngebaeude.pdf

 

Hamburgische Bauordnung (HBauO) § 45

Wohnungen

 

(6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
http://www.rauchmelder-lebensretter.de/fachberater/normen-richtlinien/anwendungsnorm-din-14676/

Betrieb des Rauchwarnmelders


Falschalarme („Täuschungsalarme“) können bspw. durch Schweiß-, Säge- oder Lötarbeiten ausgelöst werden. Außerdem können generell Staub bei Baumaßnahmen, Wasserdampf und Kochdämpfe, extreme elektromagnetische Einwirkungen als auch Temperaturschwankungen mit Kondensationsbildung zu Falschalarmen führen. Daher empfiehlt die Norm bei Renovierungen etc. eine Abdeckung der Rauchwarnmelder.

Wartung/Instandhaltung


Der Rauchwarnmelder ist gemäß Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich auf seine Funktion zu überprüfen. Dazu gehört die Prüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei zugänglich sind und der Rauchwarnmelder nicht beschädigt ist; Mängel in diesen Punkten müssen beseitigt, ein beschädigter Rauchwarnmelder muss ausgetauscht werden.
Gleichzeitig ist eine Alarmprüfung vorzunehmen. Diese beinhaltet die Auslösung eines Probealarms über die Prüftaste. Bei Rauchwarnmeldern mit 230-V-Netzanschluss muss der Probealarm einmal mit und einmal ohne 230-V-Netz durchgeführt werden. Bei Fehlverhalten muss die Batterie ersetzt oder ggf. der Rauchwarnmelder ausgetauscht werden (bei Beschädigung oder starker Verschmutzung).


https://de.wikipedia.org/wiki/DIN_14676

Zertifizierung

Im Gegensatz zur DIN 14675 ist für die DIN 14676 keine Zertifizierung erforderlich. Es wird allerdings empfohlen, Dienstleister mit Fachkräften für Rauchwarnmelder für Planung, Einbau und Instandhaltung zu beauftragen.

Instandhaltung

Der Rauchwarnmelder muss entsprechend der Bedienungsanleitung, mindestens jedoch einmal jährlich einer Funktionskontrolle unterzogen werden. Dazu gehört eine Sichtprüfung, in der festgestellt werden soll, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind oder der Melder verschmutzt bzw. beschädigt ist. Mittels einer Prüftaste kann zu Testzwecken ein Alarm ausgelöst werden.

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