In der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein, § 49, Absatz 4 heißt es:

"In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."

https://www.kiel.de/de/gesundheit_soziales/feuerwehr/vorbeugender_brand_und_gefahrenschutz/_dokumente_vorbeugender_brandschutz_und_gefahrenschutz_informationsblaetter/DIN-14676_Rauchwarnmelder_Wohngebaeude.pdf

 

Hamburgische Bauordnung (HBauO) § 45

Wohnungen

(6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

http://www.rauchmelder-lebensretter.de/fachberater/normen-richtlinien/anwendungsnorm-din-14676/

 

Betrieb des Rauchwarnmelders


Fehlalarme können z. B. durch Schweiß-, Säge- oder Lötarbeiten ausgelöst werden. Außerdem können generell Staub bei Baumaßnahmen, Wasserdampf, Kochdämpfe und extreme elektromagnetische Einwirkungen als auch Temperaturschwankungen mit Kondensationsbildung zu Fehlalarmen führen. Daher empfiehlt die Norm bei Renovierungen etc. eine Abdeckung der Rauchwarnmelder.

Wartung/Instandhaltung


Der Rauchwarnmelder ist gemäß Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich auf seine Funktion zu überprüfen. Dazu gehört die Prüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei zugänglich sind und der Rauchwarnmelder nicht beschädigt ist; Mängel in diesen Punkten müssen beseitigt, ein beschädigter Rauchwarnmelder muss ausgetauscht werden.
Gleichzeitig ist eine Alarmprüfung vorzunehmen. Diese beinhaltet die Auslösung eines Probealarms über die Prüftaste. Bei Rauchwarnmeldern mit 230-V-Netzanschluss muss der Probealarm einmal mit und einmal ohne 230-V-Netz durchgeführt werden. Bei Fehlverhalten muss die Batterie ersetzt oder ggf. der Rauchwarnmelder ausgetauscht werden (bei Beschädigung oder starker Verschmutzung).


https://de.wikipedia.org/wiki/DIN_14676

 

Zertifizierung

Im Gegensatz zur DIN 14675 ist für die DIN 14676 keine Zertifizierung erforderlich. Es wird allerdings empfohlen, Dienstleister mit Fachkräften für Rauchwarnmelder für Planung, Einbau und Instandhaltung zu beauftragen.

Instandhaltung

Der Rauchwarnmelder muss entsprechend der Bedienungsanleitung, mindestens jedoch einmal jährlich einer Funktionskontrolle gemäß DIN 14676 unterzogen werden. Dazu gehört eine Sichtprüfung, in der festgestellt werden soll, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind oder der Melder verschmutzt bzw. beschädigt ist. Mittels einer Prüftaste kann zu Testzwecken ein Alarm ausgelöst werden.

 

Weitere Links

http://rauchmelderpflicht.net/rauchmelderpflicht-schleswig-holstein/

http://www.gesetze-Rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO%20SH%20%C2%A7%2049&psml=bsshoprod.psml&max=true

https://www.kiel.de/de/gesundheit_soziales/feuerwehr/vorbeugender_brand_und_gefahrenschutz/_dokumente_vorbeugender_brandschutz_und_gefahrenschutz_informationsblaetter/DIN-14676_Rauchwarnmelder_Wohngebaeude.pdf

 

 

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