Drucken 

Auszüge aus den § 32 und 33 MessEG

Am 01. 01. 2015 wurde das Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens (Mess EG) in Kraft gesetzt.
Folgende Neuregelungen sind zu beachten:

  1. Ab dem 01.01.2015 stellt das Verwenden von Messwerten bzw. Ablesewerten nicht geeichter
    Messgeräte eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50 000 €
    belegt werden kann. Das Bußgeld kann sowohl gegen den Hauseingentümer/Hausverwalter,
    als auch gegen den Messdienst ausgesprochen werden.

  2. Alle ab dem 01.01.2015 neu eingebauten bzw. getauschten eichpflichtigen Messgeräte müssen der jeweils
    zuständingen Landeseichbehörde gemeldet werden. Diese Serviceleistung übernehmen wir gerne.

 

Eichfrist von Messgeräten

Geräteart Eichgültigkeitsdauer in Jahren
Wärmemengenzähler 5
Warmwasserzähler 5
Kaltwasserzähler 6

 

Die Eichgültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät geeicht wurde.