Auszüge aus den § 32 und 33 MessEG
Am 01. 01. 2015 wurde das Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens (Mess EG) in Kraft gesetzt.
Folgende Neuregelungen sind zu beachten:
- Ab dem 01.01.2015 stellt das Verwenden von Messwerten bzw. Ablesewerten nicht geeichter
Messgeräte eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50 000 €
belegt werden kann. Das Bußgeld kann sowohl gegen den Hauseingentümer/Hausverwalter,
als auch gegen den Messdienst ausgesprochen werden.
- Alle ab dem 01.01.2015 neu eingebauten bzw. getauschten eichpflichtigen Messgeräte müssen der jeweils
zuständingen Landeseichbehörde gemeldet werden. Diese Serviceleistung übernehmen wir gerne.
Eichfrist von Messgeräten
Geräteart |
Eichgültigkeitsdauer in Jahren |
Wärmemengenzähler |
5 |
Warmwasserzähler |
5 |
Kaltwasserzähler |
6 |
Die Eichgültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät geeicht wurde.